Digitale Barrierefreiheit und die Ausnahmeregelung der unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung<\/h1>\n\n\n\n
DOCTYPEFOKUSTHEMEN 14.07.2023<\/p>\n\n\n\n
Die Anforderungen an barrierefreie IT sind vielf\u00e4ltig und lassen sich in verschiedensten Standards, Normen, Verordnungen und Gesetzen wiederfinden. Umsetzerinnen und Umsetzer sto\u00dfen dabei zwangsl\u00e4ufig auf den Begriff der \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung\u201c im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Doch was bedeutet \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung\u201c in diesem Zusammenhang und wann greift diese Ausnahmeregelung?<\/p>\n\n\n\n
Verpflichtung zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit<\/h2>\n\n\n\n
\u00d6ffentliche Stellen in Deutschland und in der EU sind verpflichtet, die digitale Barrierefreiheit umsetzen. Dies beruht im Kern auf der EU Richtlinie 2016\/2102, die auf Bundesebene im BGG und in den L\u00e4ndern in verschiedenen Landesgesetzen umgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n
Neben den Gesetzen und Richtlinien f\u00fcr die digitale Barrierefreiheit auf Bundesebene existieren auch auf Landesebene und damit auch f\u00fcr die Kommunen entsprechende Regelungen. Die gesetzlichen Vorgaben auf Landesebene sind in l\u00e4nderspezifischen Gesetzen und Regelungen formuliert. Diese k\u00f6nnen auf Ebene des jeweiligen Bundeslandes auf den Seiten der Bundesl\u00e4nder entnommen werden, die im Artikel zu den l\u00e4nderspezifischen Regelungen verlinkt sind.<\/p>\n\n\n\n
Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung als Ausnahmeregelung<\/h2>\n\n\n\n
Die in deutsches Recht umgesetzte EU-Richtlinie l\u00e4sst einzelne Ausnahmen zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit zu. Eine davon betrifft die sogenannte unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Belastung. Von dieser Ausnahmeregelung haben auch der Bundesgesetzgeber und einige L\u00e4nder Gebrauch gemacht. Diese gilt f\u00fcr den Fall, dass die Umsetzung zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastung f\u00fchrt. Sie ist in \u00a7 12 a Absatz 6 BGG wie folgt formuliert:<\/p>\n\n\n\n
\u00a7 12 a BGG \u2013 Barrierefreie Informationstechnik<\/h2>\n\n\n\n
(6) Von der barrierefreien Gestaltung k\u00f6nnen \u00f6ffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n